1. Alle Unfälle müssen innerhalb von 24 Stunden der örtlichen Polizei gemeldet werden.

  2. Wenn Kollisionsschäden ein Fahrzeug unbrauchbar machen, kann ein Ersatzfahrzeug vom Vermieter geliefert werden, sofern verfügbar. Alle Kosten gehen jedoch zu Lasten des Mieters.

  3. Der Mieter ist für Rückgabe des beschädigten Fahrzeugs an das nächstgelegene Büro verantwortlich.

  4. Für verlorene Tage aufgrund von Kollisionsschäden wird keine Rückerstattung gewährt. Dies ist auf maximal 21 Tage ab dem Datum des Vorfalls begrenzt.

  5. Sollte der Mieter mit einem neuen Ersatzfahrzeug weiterfahren, gelten ein neuer Mietvertrag und neue Versicherungsbedingungen.

  6. Für die Bearbeitung von Unfallansprüchen wird eine Verwaltungsgebühr von ZAR 550.00 erhoben.

  7. Die genauen Versicherungsbedingungen und der Haftungsbereich hängen auch von der gewählten Versicherungsstufe ab.

  1. Der Standardversicherungsschutz, bei dem es sich um eine Vollkaskoversicherung handelt, ist für alle Fahrzeuge und in allen angegebenen Tarifen enthalten. Dies ist kein vollständiger Versicherungsschutz, und es gilt ein Selbstbehalt, dessen Geldwert von der Fahrzeugkategorie abhängt (am häufigsten ZAR20.000 bis ZAR 30.000.00). Der Selbstbehalt ist für Schäden unabhängig von der Schadensursache zu zahlen.

  2. Der Versicherungsschutz gilt in folgenden Ländern: Südafrika, Botswana, Namibia, Sambia, Simbabwe, Mosambik, Tansania, Swasiland, Lesotho und Malawi. Für alle anderen Länder in Afrika südlich der Sahara ist eine Sondergenehmigung erforderlich.

  3. Haftpflichtversicherung: Der Standardversicherungsschutz umfasst die Haftpflichtversicherung nur für RSA, Namibia, Botswana, Swasiland und Lesotho. Der Standardüberschuss gilt auch für Schäden an Fahrzeugen oder Gegenständen Dritter. Die Deckung durch Dritte für ein anderes Land muss am Grenzübergang erworben werden.

  4. Zusätzlicher Versicherungsschutz ist gegen Aufpreis erhältlich, der einen reduzierten Selbstbehalt für Kollisions- und Diebstahlschäden bietet. Die Kosten für die Vollkaskoversicherung (CDW1 und CDW2) variieren je nach Fahrzeugkategorie und Zeitraum.

  5. Sollte das Fahrzeug unbrauchbar beschädigt oder gestohlen werden, ist ein Ersatzfahrzeug in keiner der Versicherungsschutzoptionen enthalten. Ein Ersatz kann je nach Verfügbarkeit geliefert werden, es gilt jedoch ein neuer Vertrag und alle Kosten gehen zu Lasten des Mieterkontos.

  6. Wasserschäden durch Überschreiten der Wattiefe des Fahrzeugs sind nicht versichert.

  7. Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Equipmentschäden sind nicht durch die Versicherung gedeckt.

  8. Die Versicherung deckt anerkannte öffentliche Straßen und Wege ab, deckt jedoch nicht die vollständige Offroad-Nutzung ab, wenn keine anerkannte Straße oder Strecke vorhanden ist.

  9. Eine Fallnummer oder ein Polizeibericht ist von der Versicherung für alle Vorfälle im Zusammenhang mit Kollisionen oder Diebstahlsverlusten oder -schäden erforderlich.

  10. Die Versicherung deckt nur die direkten Kosten für den Austausch von Fahrzeugen oder Ausrüstungen. Bei Reifen und Windschutzscheibe werden die Kosten für den gleichen Austausch von Reifen oder Windschutzscheibe übernommen, es werden jedoch keine Lieferkosten, Zeitverlust oder sonstige Folgekosten übernommen.

  11. Alle Kosten, die über ZAR 4.000,00 geltend gemacht werden müssen, müssen vom Vermieter genehmigt werden.

  12. Versicherungsbedingungen oder-ausschlüsse:

INSURANCE RATES (STD, CDW1 & CDW2)5-7 days8-15 days16-24 days25+ days
STANDARD COVER
(STD)
Standardselbstbeteiligung:
R 20.000 (BFU, BHU, BLU)
R 30.000 (BH2, BL2, BLC, BH4, BHC, BL4)
95% cover for theft & collision
incl.incl.incl.incl.
SILVER COVER
(CDW1)
Collision & Theft Waiver reduces excess to:
R 10.000
R 170
per day
R 140
per day
R 110
per day
R 90
per day
GOLD COVER
(CDW2) *)
Collision & Theft Waiver reduces excess to: ZERO (R 0)
Deposit of: R 2.000
Tyres & Windscreens included
N/AR 360
per day
R 335
per day
R 310
per day

CDW (Collision Damage Waiver) = Verzicht bei Unfallschäden
*) Gold Cover erst ab 8 Miettagen buchbar

In der Standardabdeckung sind nicht enthalten:

  • Abschleppkosten außerhalb Südafrikas.

  • Schäden an Reifen und Windschutzscheiben.

  • Fahrwerksschäden.

  • Der Diebstahlverlustverzicht.

  • Der Mindestversicherungsüberschuss ist für Schäden oder Verluste an den Fahrzeugen zu zahlen.

  • Wasserschäden durch Untertauchen von Fahrzeugen durch Überschreiten der Wattiefe werden nicht abgedeckt.

  • Ein doppelter Versicherungsüberschuss von mindestens ZAR 40.000.00 gilt für Einzelfahrzeugüberschläge und Einzelfahrzeugunfälle mit Tieren in der Nacht.

Wenn der CDW 1 (Kollisionsschadensverzicht 1) ausgewählt und bezahlt wird, gelten die folgenden Bedingungen:

  • Es gilt ein reduzierter Überschuss (50% Verringerung des Kollisionsschadensüberschusses).

  • Diebstahlschutzverzicht inklusive. Kein Überschuss für Diebstahlsfälle.

  • Abschleppen außerhalb von Namibia, Botswana, Südafrika ist nicht abgedeckt.

  • Reifen- und Windschutzscheibenschäden sind nicht abgedeckt.

  • Ein doppelter Versicherungsüberschuss, mindestens ZAR 20.000.00, gilt für Einzelfahrzeugüberschlage und Einzelfahrzeugunfälle mit Tieren in der Nacht.

  • Wasserschäden durch untertauchende Fahrzeuge werden nicht abgedeckt.

  • Fahrwerksschäden sind nicht enthalten, wenn sie unter dem Überschussbetrag liegen.

Wenn der CDW2 (Kollisionsschadensverzicht 2) ausgewählt und bezahlt wird, gelten die folgenden Bedingungen:

  • Für alle normalen Unfälle und Diebstahlsverluste oder -schäden gilt ein Selbstbehalt von ZAR 0.00. Bei Übergabe (ZAR 2.000.00) ist eine geringe Anzahlung erforderlich, falls Verkehrsstrafen oder andere Verluste anfallen, die möglicherweise nicht wie nachstehend beschrieben gedeckt sind.

  • Das Abschleppen außerhalb der Länder Namibia, Botswana, Südmosambik, Simbabwe, Südsambia (Livingstone-Distrikt) und Südafrika ist nicht abgedeckt.

  • Reifen- und Windschutzscheibenschäden inklusive.

  • Die Kaution geht verloren, wenn keine Fallnummer eingegangen ist oder kein Dritter beteiligt ist und Schäden den Wert der CDW 2-Prämie übersteigen.

  • Ein doppelter Versicherungsüberschuss, mindestens ZARR 20.000.00, gilt für Einzelfahrzeugüberschläge und Einzelfahrzeugunfälle mit Tieren in der Nacht.

  • Wasserschäden durch untertauchende Fahrzeuge werden nicht abgedeckt.

  • Fahrwerksschäden sind abgedeckt.

  1. Alle 4WD-Fahrzeuge sind auf allen Bitumen- / Teer- und Schotterstraßen sowie auf allen anerkannten öffentlichen 4x4-Strecken in Südafrika, Botswana, Namibia, Lesotho, Simbabwe, Sambia, Mosambik, Tansania, Swasiland und Malawi zugelassen. Für alle anderen Länder in Afrika südlich der Sahara ist eine Sondergenehmigung erforderlich.

  2. Der Mieter übernimmt alle Risiken, wenn er auf sehr schlechten Straßen oder in extrem abgelegenen Gebieten fährt. Dies kann zu weiteren Verzögerungen bei der Wiederherstellung des Fahrzeugs oder beim Anbieten eines Ersatzfahrzeugs führen. Straßen wie der Van Zyls Pass in Namibia sollten vermieden werden. Wenn wir das Fahrzeug aufgrund der Position nicht wiederherstellen können, ist der Mieter für die Verzögerungen verantwortlich. In abgelegenen Gebieten und auf schlechten Straßen ist vorsichtiges Fahren unerlässlich.

  3. Wenn wir keinen Zugang zu einem Gebiet haben, beispielsweise bei Wüstentouren in Namibia, ist der Mieter für die Bergung des Fahrzeugs in ein Gebiet verantwortlich, zu dem wir Zugang haben.

Wir erlauben unseren Fahrzeugen, an diesen Touren teilzunehmen, jedoch unter den folgenden Bedingungen:

  • Das Befahren von Dünen und wo es keine anerkannte Allradstrecke gibt, erfolgt auf eigenes Risiko. Die Versicherung deckt keine Schäden ab, wenn das Fahrzeug „im Gelände“ benutzt wird oder wenn keine anerkannte Strecke oder Straße vorhanden ist.

  • Dies sind Bereiche mit eingeschränktem Zugang. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, das Fahrzeug in einen Bereich zu überführen, in dem wir auf das Fahrzeug zugreifen können. Dies gilt für alle mechanischen oder kollisionsbedingten Vorfälle. Alle Kosten oder Verzögerungen bei der Bergung von Fahrzeugen aus diesen Bereichen gehen zu Lasten des Mieters.